Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Verträge zwischen der ELITE CONSULTA Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden „ELITE CONSULTA“ genannt) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber/Mandant“ genannt), sofern keine abweichenden Vereinbarungen in Textform getroffen wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

Der Vertragstext und die AGB werden von ELITE CONSULTA dauerhaft gespeichert und können vom Mandanten jederzeit eingesehen oder angefordert werden. Das Impressum ist auf der Webseite www.elite-consulta.com verfügbar und kann jederzeit heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Diese AGB werden nur in deutscher Sprache angeboten.

 

  1. Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind maßgebend für sämtliche Leistungen der ELITE CONSULTA für den Auftraggeber.

(2) Abweichende Bedingungen gelten nur insoweit, als Ihnen ausdrücklich zugestimmt wird.

 

  1. Zustandekommen, Umfang und Ausführung des Vertrages

(1) Die Leistungen von ELITE CONSULTA werden gemäß dem erteilten Auftrag erbracht und orientieren sich an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Einhaltung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und Berufspflichten, wie sie im Steuer-beratungsgesetz (StBerG) und der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) festgelegt sind.

(2) ELITE CONSULTA erbringt ausschließlich Leistungen für Angelegenheiten, die dem deutschen Steuerrecht unterliegen. Die Berücksichtigung von ausländischem Recht bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

(3) Der Vertrag kommt wie folgt zustande:


ELITE CONSULTA erstellt für den Auftraggeber ein individuelles Angebot auf Grundlage dessen Angaben, welches die zu erwartenden Gebühren ausweist. Der Auftraggeber kann generiert wird.

 

Der Vertrag kommt jedoch erst zustande, wenn ELITE CONSULTA das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen annimmt.

 

(4) ELITE CONSULTA ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen der Rechtslage oder die sich daraus ergebenden Folgen nach Abschluss eines Auftrages hinzuweisen.

 

(5) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ELITE CONSULTA übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. ELITE CONSULTA wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen, es sei denn, offensichtliche Unrichtigkeiten werden festgestellt, in welchem Fall sie darauf hinweisen wird.

(6) ELITE CONSULTA wird mit dem erteilten Auftrag nicht automatisch bevollmächtigt, den Auftraggeber vor Behörden, Gerichten und anderen Stellen zu vertreten. Eine solche Vollmacht muss separat erteilt werden. Wenn aufgrund der Abwesenheit des Auftraggebers keine Abstimmung über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln möglich ist, ist ELITE CONSULTA im Zweifelsfall berechtigt, fristwahrende Handlungen vorzunehmen.

 

  1. Verschwiegenheitspflicht

(1) ELITE CONSULTA ist gesetzlich verpflichtet, alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ELITE CONSULTA von dieser Verpflichtung oder es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Ende des Mandatsverhältnisses hinaus.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht von ELITE CONSULTA besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von ELITE CONSULTA erforderlich ist.

ELITE CONSULTA ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden,                     als dass ELITE CONSULTA nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.

(4) ELITE CONSULTA ist auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die im Rahmen des Auftrags erstellt wurden, dürfen von ELITE CONSULTA Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um den in Ziffer 3 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen Fall. Eine Ausnahme besteht auch für die Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei von ELITE CONSULTA, sofern die betreffenden Personen über ihre Verschwiegenheitspflicht informiert wurden und die Einsicht in die Handakte des Auftraggebers für das Audit erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von ELITE CONSULTA abgelegte und geführte – Handakte nehmen darf.

(5) Im gleichen Umfang wie für ELITE CONSULTA selbst besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für Mitarbeiter, Unterbevollmächtigte und Hilfskräfte.

 

  1. Mitwirkung Dritter

ELITE CONSULTA behält sich vor, zur Ausführung des Auftrags unterbevollmächtigte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und angestellte Mitarbeiter sowie externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen, sofern dies unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG zulässig ist. Die Entscheidung über die Hinzuziehung obliegt ELITE CONSULTA, es sei denn, der Auftraggeber hat in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart.4. a) Elektronische Kommunikation, Datenschutz

(1) ELITE CONSULTA ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten und/oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist und keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen. Dabei beachtet ELITE CONSULTA die Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts und stellt sicher, dass die Daten ausschließlich im Rahmen des Auftragsverhältnisses genutzt werden.

(2) ELITE CONSULTA ist berechtigt, gemäß den Vorschriften der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Falls dieser Datenschutzbeauftragte nicht bereits nach Ziff. 3 Abs. 5 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat ELITE CONSULTA dafür Sorge zu tragen, dass der Datenschutzbeauftragte sich verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren, sobald er seine Tätigkeit aufnimmt.

 

  1. Mängelbeseitigung

(1) ELITE CONSULTA hat gegenüber dem Auftraggeber den Anspruch auf Beseitigung möglicher Mängel. Der Auftraggeber hat ELITE CONSULTA hierzu Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Falls ELITE CONSULTA die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt oder die Mängelbeseitigung ablehnt, so hat der Auftraggeber das Recht, auf Kosten von ELITE CONSULTA die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen zu lassen oder nach eigener Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten wie z. B. Schreibfehler oder Rechenfehler können von ELITE CONSULTA jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Andere Mängel darf ELITE CONSULTA Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von ELITE CONSULTA den Interessen des Auftraggebers überwiegen.

 

  1. Haftung

(1) ELITE CONSULTA und deren Erfüllungsgehilfen haften für einen Schaden, der aus einer oder mehreren Pflichtverletzungen bei der Erfüllung eines Auftrags resultiert, nur bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro), wie es in § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG festgelegt ist.

Diese Haftungsbegrenzung beschränkt sich ausschließlich auf Fahrlässigkeit und gilt nicht für Vorsatz. Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstehen, sind von der Haftungsbegrenzung ausgenommen. Die Begrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von ELITE CONSULTA für den Auftraggeber, einschließlich einer Ausweitung des Auftragsinhalts. Eine erneute Vereinbarung der Haftungsbegrenzung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, sofern sie in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen. § 334 BGB bleibt in diesem Zusammenhang unberührt. Einzelvertragliche Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung haben Vorrang, jedoch bleiben sie in ihrer Wirksamkeit unberührt, sofern sie nicht ausdrücklich anders geregelt sind.

(2) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend ab Beginn des Mandatsverhältnisses oder ab dem Zeitpunkt einer Höherversicherung, wenn ein entsprechend hoher Versicherungsschutz besteht. Wenn der Auftragsumfang später geändert oder erweitert wird, erstreckt sich die Haftungsbegrenzung auch auf diese Fälle.

 

  1. Pflichten des Auftraggebers, unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, bei der ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags mitzuwirken. Er ist insbesondere verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen unaufgefordert und rechtzeitig an ELITE CONSULTA zu übergeben, um ausreichend Zeit für die Bearbeitung zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von ELITE CONSULTA zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber darf keine Handlungen vornehmen, die die Unabhängigkeit von ELITE CONSULTA oder den Erfüllungsgehilfen von ELITE CONSULTA beeinträchtigen könnten.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von ELITE CONSULTA nur mit ausdrücklicher Einwilligung weiterzugeben, es sei denn, aus dem Auftragsinhalt ergibt sich bereits eine Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten.

(4) Sofern ELITE CONSULTA bei dem Auftraggeber in dessen Räumlichkeiten Datenverarbeitungsprogramme einsetzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Anweisungen von ELITE CONSULTA zur Installation und Anwendung der Programme Folge zu leisten. Der Auftraggeber ist zudem nur berechtigt, die Programme in dem von ELITE CONSULTA vorgeschriebenen Umfang zu nutzen und darf die Programme nicht verbreiten. ELITE CONSULTA bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch ELITE CONSULTA entgegensteht.

(5) Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 1 bis 4 nicht nachkommen oder in Verzug geraten, die von ELITE CONSULTA angebotene Leistung anzunehmen, ist ELITE CONSULTA berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Anspruch von ELITE CONSULTA auf Ersatz, der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens bleibt, davon unberührt, auch wenn ELITE CONSULTA von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

  1. Urheberrechtsschutz

ELITE CONSULTA besitzt das geistige Eigentum an den von ihnen erbrachten Leistungen, welche durch das Urheberrecht geschützt sind. Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse außerhalb der vorgesehenen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ELITE CONSULTA gestattet.

  1. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

(1) ELITE CONSULTA berechnet die Vergütung (einschließlich Gebühren und Auslagenersatz) für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG auf Basis der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Gemäß § 4 StBVV kann eine Vergütung, die höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung ist, in Textform vereinbart werden.

(2) Sofern bei Vertragsschluss eine Vergütung vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der Stundensätze von ELITE CONSULTA danach. Andernfalls gilt die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB.

(3) Das Angebot der zu erwartenden Kosten („Angebot“), das auf Basis der vom Auftraggeber angegebenen Daten bei Vertragsanbahnung übermittelt wird, kann erheblich von den tatsächlichen Kosten abweichen, insbesondere wenn sich die Gegenstandswerte ändern. Aus diesem Grund wird die Vergütung für alle Leistungen von ELITE CONSULTA erst nach Erbringung der Leistungen auf Basis aller erhobenen Daten und der vereinbarten Stundensätze berechnet.

(4) Sofern in der Vergütungsverordnung keine Regelung für bestimmte Tätigkeiten vorliegt (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), wird die vereinbarte Vergütung oder andernfalls die gesetzliche Vergütung für diese Tätigkeit berechnet. Falls auch hier keine Regelung besteht, gilt die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).

(5) Es ist nur zulässig, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber einem Vergütungsanspruch von ELITE CONSULTA aufzurechnen.

(6) ELITE CONSULTA stellt in seinen Rechnungen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer dar.

(7) Für entstandene und voraussichtlich noch entstehende Gebühren und Auslagen kann ELITE CONSULTA einen Vorschuss („Akonto“) anfordern. Sollte der Vorschuss nicht gezahlt werden, stellt ELITE CONSULTA die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber ein, bis der Vorschuss eingegangen ist. ELITE CONSULTA muss dem Auftraggeber rechtzeitig mitteilen, wenn die Einstellung der Tätigkeit zu Nachteilen für den Auftraggeber führen könnte.

(8) Im Falle einer Kündigung des Vertrages innerhalb eines Jahres erstattet ELITE CONSULTA die gezahlten Vorschüsse abzüglich der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und ggf. noch zu erwartender Vergütungsansprüche. Eine gesonderte Abrechnung über den Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag wird dem Auftraggeber von ELITE CONSULTA zur Verfügung gestellt.

 

  1. Zahlungsarten und Gebühren / Kosten

(1) Die Bezahlung erfolgt per Lastschrifteinzug, Kreditkartenzahlung und Zahlung über PAYPAL-Konto.

(2) Sollte eine Zahlung aufgrund unzureichender Deckung oder anderer vom Auftraggeber zu verantwortender Gründe scheitern, ist der Auftraggeber verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Gebühren / Kosten an ELITE CONSULTA zu erstatten.

 

  1. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag zwischen den Parteien hat keine feste Laufzeit und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern es sich um einen Dienstvertrag handelt. Der Vertrag bleibt auch im Falle des Todes des Auftraggebers, der Geschäftsunfähigkeit oder der Auflösung einer Gesellschaft bestehen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt und kann von beiden Seiten in Anspruch genommen werden. (3) Im Falle einer Kündigung durch ELITE CONSULTA verpflichtet sich das Unternehmen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Nachteile für den Auftraggeber zu vermeiden. Dazu können beispielsweise Fristverlängerungsanträge gestellt werden, wenn dies erforderlich ist und keine Verzögerung duldet.

 

  1. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

(1) Nach Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber sechs Monate Zeit, um die Handakten und sonstigen mandatsbezogenen Dokumente aus dem Online-Steuerbüro von ELITE CONSULTA herunterzuladen und auf seinem eigenen Rechner zu archivieren. ELITE CONSULTA gewährt dem Auftraggeber für diesen Zeitraum Zugriff auf das Dokumentenarchiv. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten nicht mehr abrufbar.

(2) ELITE CONSULTA kann die Herausgabe der Handakten und den Zugriff auf das Online-Steuerbüro verweigern, bis sämtliche Gebühren und Auslagen beglichen sind. In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Absatz 1 entsprechend. Das Verweigerungsrecht findet jedoch keine Anwendung, falls die Zurückhaltung der Handakten und Dokumente unter den gegebenen Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

 

  1. Sonstiges

(1) Die Ausführung des Auftrags und sich daraus ergebende Ansprüche unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Der Erfüllungsort ist Berlin, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) ELITE CONSULTA nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

(3) Vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen findet auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen ELITE CONSULTA und seinem gewerblichen Auftraggeber das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleiben die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sofern die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) beruht, wird anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

 

  1. Ladungsfähige Anschrift

ELITE CONSULTA Steuerberatungsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Maurice Schaar
Teplitzer Straße 38

14193 Berlin